Satzung

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gotha. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.


(2) Der Kreisverband Gotha ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Thüringen


(3) Sitz des Kreisverbandes ist Gotha.


(4) Das Arbeitsgebiet ist der Kreis Gotha.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede/r werden, der/die Programm und Satzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN anerkennt.



(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit.

§ 2a Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(2) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.


(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

(3a) Bei groben Verstößen gegen Programm und Satzung können gegen Mitglieder Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Näheres regelt der § 9 der Satzung des Landesverbandes.

(3b) Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nicht entrichtet hat. Der Vorstand kann über einen Antrag auf Stundung des fälligen Beitrags frei entscheiden.


(4) Über den Ausschluss nach Absatz 3a. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über den Ausschluss nach Absatz 3b. entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


(5) Der Ausschluss muss Bestandteil der vorläufigen Tagesordnung der ordentlichen Einladung gewesen sein. Der/dem Betroffenen ist im Rahmen der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb der Partei an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch

a. die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts,

b. die Beteiligung an Abstimmungen und das Stellen von Anträgen,

c. die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes,

d. die Erstellung von Publikationsinhalten, welche durch den Kreisvorstand bestätigt und veröffentlich werden müssen

e. die Übernahme von Ämtern innerhalb der Partei und von öffentlichen Mandaten,

f. die Bildung von Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften mit anderen Mitgliedern oder Freien MitarbeiterInnen.


(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a. die Satzung anzuerkennen,

b. die gefassten Beschlüsse des Kreisverbandes anzuerkennen,

c. die von der Beschlusslage des Kreisverbandes abweichenden öffentlichen Meinungsäußerungen deutlich als solche zu kennzeichnen,

d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,

e. vor dem Gremium zu berichten, dass es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt hat.

§ 4 Organe
§ 4a Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Sie wird vom Kreisvorstand einberufen und findet mindestens Zweimal im Jahr und in der Regel einmal im Monat statt. Auf Anfrage stellt der Kreisvorstand digitale Möglichkeiten zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung bereit.


(2) Die Frist zur Einladung zur Mitgliederversammlung beträgt zehn Tage.


(3) Aus zwingenden Gründen kann die Frist auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Im Falle einer geplanten Satzungsänderung können keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden.


(4) Das Bestehen zwingender Gründe muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ein zwingender Grund für eine verkürzte Einladungsfrist ist insbesondere dann gegeben, wenn politische Grundsatzentscheidungen zu treffen sind die keinen Aufschub zulassen.


(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich - elektronisch oder postalisch - und muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Im Falle einer geplanten Satzungsänderung muss die Einladung zudem den Satzungsänderungsantrag oder den Entwurf einer neuen Satzung enthalten.


(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über: den Rechenschaftsbericht des Vorstandes - die Wahl des Vorstandes - den Rechnungsprüfungsbericht - die Entlastung des Vorstandes -  die Entlastung des/der Finanzbeauftragten - die Wahl eines/r Finanzbeauftragten - die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbands - die Höhe des Mitgliedsbeitrages - den Haushaltsplan des Kreisverbands - die Wahl eines/r Rechnungsprüfer*in - die Bestätigung eines Geschäftsführer*in

§ 4b Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbands nach Gesetz und Satzung.


(2) Der Vorstand besteht aus zwei Kreissprecher*innen und ein*r Kreisschatzmeister*in sowie bis zu 6 Beisitzer*innen.


(3) Der Kreisvorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Kreisverbands.


(4) Der Kreisvorstand tagt in der Regel einmal im Monat.


(5) Vorstandssitzungen sind partei-öffentlich.


(6) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


(7) Der Kreisvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

§ 4c Rechnungsprüfung

(1) Dem/Der Rechnungsprüfer*in obliegt die jährliche Durchführung der Rechnungsprüfung und die Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

§ 5 Freie Mitarbeiter

(1) Jeder, der sich zu Programm und Satzung bekennt, kann sich als freie/r MitarbeiterIn an der Arbeit des Kreisverbandes beteiligen. Freie MitarbeiterInnen sind antrags- und redeberechtigt, die Stimmberechtigung ist beschränkt auf inhaltliche und projektbezogene Fragen.


(2) Der Beitritt als freie/r MitarbeiterIn erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollversammlung des Kreisverbandes.

§ 6 Schiedsgerichte

(1) Das zuständige Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

§ 7 Satzungsänderungen

(1) Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

§ 8 Urabstimmung

(1) Urabstimmungen finden auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder statt.


(2) Der Zeitraum, in dem die erforderliche Anzahl der Mitglieder eine Urabstimmung beantragen können, beträgt einen Monat vom Eingang des ersten Antrags an.


(3) Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand auszulösen.


(4) Urabstimmungen sind 14 Tage nach dem Auslösen zu beenden.



(5) Der zur Urabstimmung gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 9 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbands entscheidet die Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Dieser Beschluss muss durch eine Urabstimmung bestätigt werden. Das Vermögen des Kreisverbands wird im Falle einer Auflösung anerkannten Umweltschutzverbänden überwiesen.

§ 10 Inkrafttreten

1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde diese Satzung mit den eingefügten Änderungen am 27. Juli 2021 bestätigt.